kinderlere,
die
.
›Katechismusunterricht‹;
zu (
das
1,
2
 4.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
k. halten / unterlassen; durch k. den weg bereiten, jn. in der k. instruiren / unterrichten, jn. zur k. halten / schicken
.

Belegblock:

Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
Denn er mit Frewd, zur Seeligkeit, | Den Weg bereit, | Durch predigen vnd Kinderlehr.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1587
):
das sy zuͦ sommers zyt allwegen zuͦ vierzehen tagen kinderleer haltend.
Ders., Recht Laupen (
halem.
,
1653
):
sy, die von Wyleroltingen zuͦ fleißiger besuͦchung der predigen, khinderlehren etc under sich selbsten zehalten gemahnt werden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1640
/
84
):
welche aber zuer schuelen nit tauglich sein, dieselben solten vleißig zuer künterlehr gehalten und geschickt werden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. , Anm. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
zuvorderist die jugent in der schuel [...] in dem kleinen catholischen catechißmo oder kinderlher auch wochentlich ainmal oder zwai instruirt und unterwisen werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 496, 5
;
Winter, a. a. O. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ;