kampfbar,
›zum Kampf gehörend; Kampf erfordernd; zum Kampf berechtigt, kampfbereit‹;
zu .
Phraseme:
kampfbare wunde, kampfer wunde
›Wunde in der Größe des Nagels des Mittelfingers und so lang wie das längste Glied dieses Fingers, die einen gerichtlichen Zweikampf zuläßt‹.Rechtstexte.
Syntagmen:
jn. kampfer verwunden
.Wortbildungen:
kampfbarlich
kampferstich
kampfertat
kampferwunde
Belegblock:
zcustendig [...] peinliche gerichte uber halsz und hant, todtslegere kampfere und blutrunstige wunden [...] zcu straffen.
gebüren denjenen [...] die kampferwunden, fleischwunden vnd offen wunden zu strafen.
so enmag die wunde nicht kamphbar gesin, danne alleyne blutrunstig.
Ist er kampfer ader beinschrotig vorwundeth, ßo ist er des halßes vorfallenn.
Welche wunde kampir sy. Eyne wunde dy do gestochen wirt myt eynem messir adir myt eyme andirn mortwofen dy ire rechte tufe hat.
dem get ez an dy hant ab dy wunden beide champhber seint.
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Vgl. ferner s. v. .