inhibieren,
V.;
aus
lat.
inhibēre
›einhalten‹
(
Georges
2, 270/1
).
›jm. etw. verbieten, jm. befehlen, eine angefangene Rechtssache nicht fortzusetzen‹.
Bedeutungsverwandte:
 3, (s. v. , V., 13), .

Belegblock:

Schöpper  (
Dortm.
1550
):
Inhibere. Verbieten jnhibiern abmanen jn verbott thun.
Buch Weinsb.  (
rib.
,
um 1560
):
hetten des brudegams frunde den heilich gern abgeschafft gesehen, aber uns partei hat den brutgam inhibern laissen.
Laufs, Reichskammergo. 
208, 24
(
Mainz
1555
):
so der underrichter in disem fall uff anruffen der parthei mit der execution […] fürfaren würde, soll dasselbig, das also durch ine, ehe und zuvor ime durch das keyserlich cammergericht inhibirt, gehandelt, nit für attenta geachtet, […] sonder in puncto appellationis, wie sich gebürt, zu procediren und zu handlen angehalten werden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Zum zehenten solle den ledigen persohnen und göstleiten daß greitmachen […] gänzlich inhibiert und verbotten sein.