heiratsbrief,
der
;
-s,
auch
/-e, auch
.
›Urkunde über den Ehevertrag (vor allem die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse betreffend)‹;
zu  2,  1.
Nur obd. belegt; Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
den h. aufrichten / bestetigen / machen / stellen
;
im h. etw. ausdrücken
;
der verfertigte h.
;
nach inhalt / laut / sage des heiratbriefs, die volziehung des heiratbriefs
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
203, 6
(
Nürnb.
1484
):
so sie aber Jren witibstul verruckt. [...] so sol man sie der zu schetz vnd anders nach vnderschidlicher Jnnhalt derselben heyratbrief oder nach abrede der heyrat außrichten.
Merz, Urk. Wildegg
78
(
halem.
,
1509
):
Hanns Essinger [...] quittiert den Gerold Meyer von Knonow [...] um 300 Gl. rh., so er mir noch by der heinstuͥr frow Anna Meyerin, siner elichen swester, miner lieben elichen muͦtter seligen, nach lut vnd sage des hiratbrieffs [...] zuͦ geben schuldig vnd pflichtig gewesen ist.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
88, 8
(
schwäb.
,
um 1435
):
Wie man hiratbrief, bewisungsbrief, koufbrief und ander brief, da sich ieman gegen dem andern verschribt und verbindt oder im vermachet und verschaffet vor beseczten gerichten oder usserhalb uf dem hofgericht bestaͤtiget.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
gerat es [der handel] inen [den kaufmannsknechten] aber nit, so machen sie iren weibern guͦt heuratbrief, darein sie inen solche heuratguͦt, widerleg und morgengab setzen, das sie baiderseits ir lebtag nie gehabt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 520, 13
(
schwäb.
,
1599
):
es soll kein underthon keine brief es seyen thailbrief, vertragsbrief, hewratts- oder ander brief, urkunden oder verzaichnissen [...] umb keinerlay sachen willen aufrichten, dan bei deß gottshauß Hailigcreützthal schreibern.
Rintelen, B. Walther
61, 12
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Es begibt sich oft, das die Heuratbriefe gar nit aufgericht werden. Wo aber in sollichem Fall ein verferttigte Abred fürgebracht werden mag, so hat dieselb gleich sovil Craft, als wan ein verferttigter Heuratsbrieve verhanden were.
Ebd.
61, 27
:
In den Heuratsbriefen wierdet unter dem Namen der varenden Haab verstanden Traidt, Wein, Gestüet, Groß- und Kleinvieh, Haußrath, [...], und in summa alles das, so beweglich ist.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
476, 3
;
Kläui, Urk. Kaiserstuhl
124, 22
;
Schib, H. Stockar
137, 15
;
Rauwolf. Raiß ;
Koller, Reichsreg. Albr. II.
169, 5
;
Rintelen, a. a. O.
77, 8
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
85, 19
;
Öst. Wb.
3, 944
;
Vgl. ferner s. v.  8.