gerichtlich,
Adj.
1.
s. I, 4.
2.
s. I, 4.
3.
s. I, 4.
4.
›vor Gericht verhandelt, stattfindend, sich in der Gerichtsverhandlung vollziehend‹;
vgl. I, 5.
Rechtstexte.
Syntagmen:
die gerichtliche audienz / übung / handlung, der gerichtliche proces, gerichtliche händel, das gerichtliche fürnemen
.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
109, 24
(
Mainz
1555
):
sollen die procuratores hinfürther under der gerichtlichen audientz sich viel redens under inen selbs oder mit andern umbstenden enthalten.
Köbler, Ref. Wormbs
136, 21
(
Worms
1499
):
WJr [...] woͤllen in gemein so in gerichtlichen hendln vnd Processen die substancial vnd weßlichen terminy [...] nit gehalten. vnd daruff Endurteil gesprochen würde. solich vrteil nichtig
[sein sollen].
Ders., Ref. Nürnberg
57, 8
(
Nürnb.
1484
):
Gesetze võ eingang vnd ordnu͂g gerichtlichs vnd rechtlichs furnemens.
Ders., Stattr. Fryburg f. (
Basel
1520
):
NAchdem ein yeder gerichtlicher proceß der spenning ist / nothalb / Richter / kleger vnd antwuͦrter haben muͦß / Gepürt sich [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 570, 34
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
221, 41
.
5.
›durch Gerichtsbeschluß zustandegekommen, erwirkt, gerichtlich abgesichert, rechtsverbindlich‹;
zu I, 6.
Bedeutungsverwandte:
 1.
Syntagmen:
etw. g. fordern / setzen / verlegen, etw. (erkentnisse) g. geschehen, jn. g. verurteilen
;
der gerichtliche burgfriede, die gerichtliche erlaubnis
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
57, 5
(
Mainz
1509
):
sollen alßdañ solche erkantnüß geacht werdenn / als ob die vor Schultes vnd Schoͤffen gerichtlich gescheen weren.
Weingart u. a., Seelb. Rhodt
149, 9
(
pfälz.
,
1556
):
so haben mir eleut lehener innen gerichtlich dar vor verleut und ein gesetzt zum ersten anderthalb vierteil wingarts.
Köbler, a. a. O.
59, 19
;
Weingart u. a., a. a. O.
22, 10
;
Vgl. ferner s. v.  3.