gastgeber,
der
;
–/-Ø
.
›Gastwirt; Wirt, der Fremde beherbergt und verköstigt‹;
zu  4.
Bedeutungsverwandte:
, , (
der
3, , .

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 297, 16
(
preuß.
,
1441
):
wy das sye von allirleye hantwerkern und gastgebern in den steten groslichen werden obersatczt.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
wu er nicht ein gemein gastgeber gewest were.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Ein ganze erbare wirtschaft und offen gastgeber der löblichen reychstatt zu Rotemburg uff der Tawber.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Es sollen auch die gastgeber und tafferner rechte maaß haben.