execution,
die
;›Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils‹; ›Ausführung eines Gerichtsbeschlusses‹; auch: ›rechtsverbindlicher Erlass‹.
Eigene Belege seit dem 16. Jh.; überwiegend Texte zu Rechtsangelegenheiten.
Syntagmen:
die e. annemen / anregen / tun / verziehen, auf etw. schreiben, e. über / wieder jn. tun
; die e
. (Subj.) (des urteils, über das urteil) beschehen / ergehen, da sein
; j. sich der e
. (Gen.obj.) unterfangen
; der e
. (Dat.obj.) genügsame volziehung geschehen
; j. auf die e. des urteils handeln / procedieren, sich durch die e. beladen, etw
. (Subj.) in der e. geschehen
; die e. der justitien, des urteils
; die befolene / gebürliche / rechtliche e
.; die volziehung der e
.; der tag nach der e
.Wortbildungen:
executionbrief
exequieren
exequitieren
Belegblock:
Wenn die Fuͤrsten [...] etwas gutes gebieten, so ist doch keine Execution da, man helt nicht druͤber.
Da wird denn ein großer Lärm und Empörung werden, so der Kaiser die Execution thun will uber uns, die wir zu Worms und Augsburg in Bann gethan sind.
So haben wir [...] alhie auf diesem unserm reichßtag aufgerichten [...] friden in religion, weltlichen und andern sachen, handthabung und execution desselbigen, jetzt angeregt.
Ebd.
180, 17
: alßdann soll auf ansuchen des klägers [...] durch das keyserlich cammergericht auf gebürliche execution bemelter urtheyl procedirt und gehandelt und dem kläger verholfen werden.
Ebd.
230, 4
: durch die originalbrieff verkündt, [...], darauf die execution durch den geschworn botten oder notarien [...] geschrieben [...] werden soll.
anderer erkentnussen und rechtmessigen gepotten gepürliche Execution volziehung und handhabung mit ernst zuthun, ist auch [...] beschlossen.
Das urteil sol man exequitiern.
Execution der vrteiln so zuͦ krafft komen
(Überschrift).
so ist dieselb vrteil [...] als dañ zuͦ krefften gegange͂ / sol darüber gepürlich execucion beschehen.
sich darmit zuͤ erledigen oder aber die execution der justicien zuͤ verziechen.
damit sie sehen / das der execution gnuͤgsame volziehung geschehe.
dann derselb
[der Erbe]
alsdann schuldig ist, alle Legata, und was sonst im Testament verordnet wirdt, zu exequiren und zu volziehen.