erbkauf,
der
;
umfänglicher
Artikel
mit dichter Belegung, semantischer Differenzierung und mittellanger Wortbildungsstrecke im  f.
1.
wohl: ›Kauf eines erbrechtlich gesicherten Gutes‹;
zu , (
der
1; vgl.  1.

Belegblock:

König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
67, 1
(
nböhm.
,
1524
/
64
):
Erpkauff Paul Posselt die gütter von Jorge Forsen [...], welche ihnen von seinem bruder Blasius Forsen [...] angeerbet, [...] beschenn.
Ebd.
62, 1
.
2.
›Kauf, der nicht widerrufen werden kann‹;
zu , (
der
1; vgl.  1.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1499
):
wir [...] verkaufen [...], wie dann ein [...] ewiger erbkauf [...] versorgt werden mag, [...] der ganzen gemein zu Epffenbach unsern walt.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
wu aber solchs nicht geschech, alsdan solt das hinforder ein erbkauf sein.
einen widerkauf [...] in einen erbkauf gewandeln oder geziehn.