erb|eigen,
das
.
›durch Erbe erworbenes und weitervererbbares Eigentum‹ (im Gegensatz zu einem durch Kauf erworbenen Eigentum); ütr. auch: ›dauerhaftes, ewiges Eigentum‹;
zu , (
das
1; vgl. (
das
1.
Gehäuft Rechtstexte.

Belegblock:

Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
5, 17
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
we on underlaß, immeriges versinken und ewiger fal sei euch, Tot, zu erbeigen gegeben!
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
97, 27
(
thür.
,
1474
):
Hat eyn wip [...] alle syne [man] legende grunde unde erbegutter zcu erbeeygen met der erbin willen behalden.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Hat frau Dorothea zu Jhene erbeigen, das sie von irem vater und irer muter erstorben was.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
50, 13
(
mslow. inseldt.
,
1525
):
haben obgeśchrieben Richter vnnd Burger Zu erbaigen geben ein Hecken.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 499
.