erb|eigen,
das
.›durch Erbe erworbenes und weitervererbbares Eigentum‹ (im Gegensatz zu einem durch Kauf erworbenen Eigentum); ütr. auch: ›dauerhaftes, ewiges Eigentum‹;
Gehäuft Rechtstexte.
Belegblock:
we on underlaß, immeriges versinken und ewiger fal sei euch, Tot, zu erbeigen gegeben!
Hat eyn wip [...] alle syne [man] legende grunde unde erbegutter zcu erbeeygen met der erbin willen behalden.
Hat frau Dorothea zu Jhene erbeigen, das sie von irem vater und irer muter erstorben was.
haben obgeśchrieben Richter vnnd Burger Zu erbaigen geben ein Hecken.
Uhlirz, Qu. Wien ;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 499
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