ehegrabe,
der
;
–/-gräben
.
›rechtsverbindlicher Grenzgraben‹; auch: ›rechtlich festgelegter Abzugsgraben, Kloake‹;
vgl. (
die
14, (
der
34.
Alem.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.
2
, , .

Belegblock:

Leisi, Thurg. UB
5, 668, 12
(
halem.
,
1359
):
ist der selb tail undermarket mit ainem egraben, der durch die stat gat.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Wie die ehegraͤben besichtiget und in ehren ghalten werden soͤllind.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eegraben (der) oder schüttgraben dardurch man allen wuͤst vnd vnflat fergket.
Welti, Urk. Rheinfelden
230, 68
;