dorfvogt,
der
;
-s/-e
+ Uml.
›Ortsvorsteher (insbesondere als Vertreter der Ortsherrschaft), der auch die niedere Dorfgerichtsbarkeit ausübt‹;
zu , .
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, .

Belegblock:

Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1560
):
Ihr werden schweren ain aidt [...] auch meinen herrn den ambtleithen und dem dorfvogt von meiner herrn wegen mit poten und verboten gehorsamb und gewertig sein.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
er bewegt [...] under den pauren ain meuterei [...] allain der ursach, seitmals der dorfvogt daselbs der fron enthept.
Wopfner, Urk. Agrargesch.
346, 28
(
tir.
,
2. H. 14. Jh.
):
das das
[Gras- oder Korndiebstahl]
fur ainen dorfvogt gehort, und was drei zwainzigker giltet und darunder, das gehort auch fur ainen dorfvogt.