dorfpfleger,
der
;
-s/-Ø
.
›Ortsvorsteher, Bürgermeister eines Dorfes‹;
zu ,  3.
Schwäb.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
der d. jn. abschaffen, den kreuzgängen beiwonen, bezalung tun
;
dem d. etw. anzeigen
;
der eid der d
.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1658
):
daß [...] jeder burgermeister oder dorfpfleger und heimbürgen ihrer ambtung halber alle jahr ordenliche rechnung und bezahlung thuen.
Ebd. (
um 1568
):
Es sollen auch die ambtleüth, grichtsverwanten, hainburger oder dorfspfleger in den törfern solichen kreützgengen personlich beiwonen.
Ebd. (
um 1568
):
der
[Viehverkäufer ohne Verkaufserlaubnis]
soll durch den schultheisen oder dorfspfleger [...] abgeschafft, auch der kaufer umb ein gulden gestraft werden.
Ebd. (
1556
):
Aid der dorfpfleger. [...] Ir gemaindspfleger werden schweren, das ir euer gnedigen herrschaft [...] gehorsam und gewertig sein wöllen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 766, 23
(
schwäb.
,
1622
):
Wa man aber zu fahen nit starck genueg were, soll es den vogt, amptman oder pittell oder, so deren keiner vorhanden, den dorfpflegern ohne verzug von stunden angezaignet [...] werden.