dinger,
der
.Belegblock:
als der dinger den dingh und den dagh gedingit und gebennet hatte, als dat recht is.
weißen und erkennen auch die höwer den herren zu Eltz erbvogt vor einen dinger und vorsteller des hoffs gerichts.
‒
Vgl. ferner s. v. .2.
wohl ›zu einem Gerichtsbezirk, einer Grundherrschaft gehörende, einer Gerichtsbarkeit unterworfene Person‹; Bedeutungsverwandte:
vgl. .