condemnieren,
V.;
aus
lat.
condemnāre
›verurteilen‹
(
Georges
1, 1418
).
›jn. verurteilen, verdammen‹.
Gegensätze:
 1.
Syntagmen:
den wiederteil c.; jn. in expens, in das fegefeuer c., (jn.) um gerichtskosten c., jm.
(z. B.
dem gesieger
)
um kosten / schaden c.

Belegblock:

Müller, Faustb.
905, 26
:
der Bapst [...] hat [...] den Faustum oder verstorbenen Seel in das Fegfeuwer condemniert vnd verdampt.
Köbler, Ref. Wormbs
46, 18
(
Worms
1499
):
daruff die Richter [...] vmb die selben geforderten gerichtßkosten vñ scheden sich erkennen vñ condemniren [...] soͤllen.
Ders., Ref. Franckenfort
71, 24
(
Mainz
1509
):
So begere ich den selben zuuerurteiln vnd zu cõdemniren bezalung zuthuͦn.
Laufs, Reichskammergo.
91, 12
(
Mainz
1555
):
So ordnen wir [...] daß der cammerrichter [...] dieselben [...] auß irem seckel und ohne der partheyen nachtheyl zu bezalen, condemnieren und straffen soll.
Ebd.
275, 5
:
Sollen cammerrichter [...] fürfarn und [...] die partheyen, welches under ihnen daran schüldig, in expens condemniren.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Vns vnd den Richtern sol ouch zuͦgelassen sin / das wir dem ihenen / der die urteil verloren hat / dem gesyger / in kosten vnd schaden condempniern vnd verfellen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
erfinden wir, daß dieselben zuͦ condemnieren seien, als wir sie auch condemnieren, daß sie [...] enthaubt werden sollen.
Laufs, a. a. O.
249, 21
;
Köbler, Ref. Nürnberg
102, 14
;
Rot
297
;