condemnieren,
V.;
›jn. verurteilen, verdammen‹.
Syntagmen:
den wiederteil c.; jn. in expens, in das fegefeuer c., (jn.) um gerichtskosten c., jm.
(z. B. dem gesieger
) um kosten / schaden c.
Belegblock:
Müller, Faustb.
905, 26
: der Bapst [...] hat [...] den Faustum oder verstorbenen Seel in das Fegfeuwer condemniert vnd verdampt.
daruff die Richter [...] vmb die selben geforderten gerichtßkosten vñ scheden sich erkennen vñ condemniren [...] soͤllen.
So begere ich den selben zuuerurteiln vnd zu cõdemniren bezalung zuthuͦn.
So ordnen wir [...] daß der cammerrichter [...] dieselben [...] auß irem seckel und ohne der partheyen nachtheyl zu bezalen, condemnieren und straffen soll.
Ebd.
275, 5
: Sollen cammerrichter [...] fürfarn und [...] die partheyen, welches under ihnen daran schüldig, in expens condemniren.
Vns vnd den Richtern sol ouch zuͦgelassen sin / das wir dem ihenen / der die urteil verloren hat / dem gesyger / in kosten vnd schaden condempniern vnd verfellen.
erfinden wir, daß dieselben zuͦ condemnieren seien, als wir sie auch condemnieren, daß sie [...] enthaubt werden sollen.