compromittieren,
V.;
›einen Schiedsvertrag abschließen‹.
Belegblock:
Gegen beider oder einer partheien freien willen sollen keine genöthiget werden, außerhalb rechtens zu compromittiren oder einigen spruch anzunehmen.
Compromittirn. Mit einem etwas eingehn zuthuͦn. Die sach an ein schidman lassen gelangen vnd bewilligen / oder anhengklich eim schidman vbergeben.
die recht wellenn, das ain yedtzlicher hindergang soll beschehenn mit wilkhur der baider partheyen und do bey den spruchmännern compromitern.
Schulz/Basler
1, 372
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