compromittieren,
V.;
aus
lat.
compromittere
›sich gegenseitig versprechen‹
(
Georges
1, 1372
).
›einen Schiedsvertrag abschließen‹.
Bedeutungsverwandte:
 2,  3, .

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1580
):
Gegen beider oder einer partheien freien willen sollen keine genöthiget werden, außerhalb rechtens zu compromittiren oder einigen spruch anzunehmen.
Rot
297
(
Augsb.
1571
):
Compromittirn. Mit einem etwas eingehn zuthuͦn. Die sach an ein schidman lassen gelangen vnd bewilligen / oder anhengklich eim schidman vbergeben.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
166, 48
(
moobd.
,
1507
):
die recht wellenn, das ain yedtzlicher hindergang soll beschehenn mit wilkhur der baider partheyen und do bey den spruchmännern compromitern.