compulsorial,
das
;
–/-en
; auch lat. Flexion;
aus
mlat.
compulsorium
›Mahnschreiben‹
(
Duden, Das gr. Fremdwb.
1994, 750
).
›Mahnschreiben eines übergeordneten Gerichtes an ein untergeordnetes zur Beschleunigung einer Rechtssache‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Wortbildungen
compulsorialbrief
(dazu bdv.: ).

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
um 1560
):
Disse schickten ladungen [...] und compulsorialen ad exhibendum acta.
Laufs, Reichskammergo.
140, 18
(
Mainz
1555
):
sollen ehe und zuvor ime gemelte proceß mitgetheylt werden, an den underrichter compulsoriales außgeen.
Ebd.
214, 8
:
Es sollen [...] compulsorialbrieff uff anhalten der partheyen gleich neben und mit der ladung wider die richter voriger instantzen [...] erkandt werden.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Auch, ob es not thut, Compulsorial- oder Compassbrieff zu geben, bieten, dardurch die zeugen zu der sage bracht werden moͤgen.
Vgl. ferner s. v. ,  1.