brotlehen,
das
;
–/-Ø
.
›Backrecht des Bäckers‹;
zu  1,  2.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 750
(
schwäb.
,
um 1580
):
Will ich gebotten und ernstlich gehalten haben, das der begk das brot bache, [...] vermeg und inhalt seins bestandshoff und -briefs, alles bey verwürckung seiner brotlehen und andere gebürende straff.