berufung,
berüfung,
die
.
1.
›Bekanntmachung, Ausrufung von etw. (sehr Unterschiedlichem)‹; hier anschießbar als Metonymie: ›Ansehen, Anerkennung, Ruhm e. P.‹;
vgl. (V.) 1.

Belegblock:

Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Diß ist gsagt eÿgentlich zu denen, | die sich nach frembder bruffung sehnen.
Luther, WA (
1531
):
Die gewisse beruffung und den rhum, so wir von den Emptern haben, wusten wir nicht.
Chron. Nürnb. Anm. 1 (
nobd.
,
1430-5
):
ded. 12 ₰ 4 haller Johanni gerichtschreiber [...] von der berüffung als man den leuten warnung tet von der behmischen groschen wegen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1623
):
Beruefung gemainer statt St. Andree kaiser- und lantsfürstlicher freiung.
2.
›Berufung, Appellation bei einer höheren Instanz; Berufung auf eine höhere Macht‹;
zu (V.) 6.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
appellatio. Appellatz beruffung hinderziehung.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
135, 2
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Von appellation und berufung, hat VII artikel.
Luther, WA (
1544
):
Impii machen die herrliche beruffung, quod himel et terram nostram verachten propter levem rem, da hilfft Bapst, Teuffel zu.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1501
/
16
):
so soll [...] sein berůfung und appellation weiter nit gestattet [...] werden.
Maaler (
Zürich
1561
):
Appelatz [...] Jst ein berůffung von einem vermeineten beschwaͤrlichen vrteil deß anderen richters / zů vnd an den oberen richter.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
163, 2
(
1438
/
9
):
das sy wider derselben von Regenspurg freyheit und ir beruffung und appellacion, so sy von dem genanten lantgericht getan haben, mit recht nichts volfuren [...] solten.
Dietz, Wb. Luther ;
3.
›Vorladung durch eine befugte Instanz an jn.‹; auch: ›militärisches Aufgebot‹;
vgl. (V.) 7.
Bedeutungsverwandte:
,
2
 4, , , .

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Citatio. Ladung beruͤffung citatz citierung citation fuͤrgebott.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
N. ist darumb, das er nach solcher berufunge weggegangen ist, dem richter seiner wett verfallen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ein gemein Ladung vnd Berüffung an die nechsten Erben oder fründt.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
256, 4
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
wer die beruefung hört vnd chumpt nicht für das tayding, der ist eins freuels verfallen.
4.
s. (V.) 3.
5.
s. (V.) 4.
6.
s. (V.) 9.