baueracht,
wohl
die
.
›Instanz, die u. a. Rechte einzelner Typen von Gütern festlegt‹;
vgl.
1
 5,
2
 4.

Belegblock:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1681
, Hs.
E. 18. Jh.
):
Obarticulirte privilegien und freiheiten der kammereigüter seind zu Frechen am baurachten öffentlich in ihrem weistumb zugleich ausgewiesen.