banherre,
der
;–/-n.
›Gerichtsherr, Inhaber der Banngewalt‹; dies konnte in Einzelfällen auch eine Frau sein;
Bedeutungsverwandte:
(mehrmals).Syntagmen:
b. über etw. / zu einem dorf sein, b.
(Subj.) das banteiding besitzen, j. von des reiches wegen b. sein, abt b. sein, b. über wald / wege / fliehen und faren sein
; rechtlicher / oberster b.
Belegblock:
Brachte der scheffen vrtheil, sy
[Äbtissin]
were frauwe vnd banherre über walt vnd wag, fliehen vnd farens, vss gescheyden funfferley dinge, diep, nachtbrender, morder, ketzer vnd notzucker; darüber hat eyn vougt zu richten. Ein bannhere hat zweiteil an den fischereien und der vogt ein dirteil.
so melden wir das die panherrn das panthäding sollen besitzen mit einander; und sollen das verhör die richter verantworten.