banherre,
der
;
–/-n.
›Gerichtsherr, Inhaber der Banngewalt‹; dies konnte in Einzelfällen auch eine Frau sein;
vgl.
2
 1.
Bedeutungsverwandte:
(mehrmals).
Syntagmen:
b. über etw. / zu einem dorf sein, b.
(Subj.)
das banteiding besitzen, j. von des reiches wegen b. sein, abt b. sein, b. über wald / wege / fliehen und faren sein
;
rechtlicher / oberster b.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
1453
):
Brachte der scheffen vrtheil, sy
[Äbtissin]
were frauwe vnd banherre über walt vnd wag, fliehen vnd farens, vss gescheyden funfferley dinge, diep, nachtbrender, morder, ketzer vnd notzucker; darüber hat eyn vougt zu richten.
Ebd. (
1380
):
Ein bannhere hat zweiteil an den fischereien und der vogt ein dirteil.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
16. Jh.
):
so melden wir das die panherrn das panthäding sollen besitzen mit einander; und sollen das verhör die richter verantworten.
Ebd. (
um 1630
):
wann aber einer [...] schlecht einen, so ist er nit mehr schuldig den pann- und gerichtsherrn zu wandel alß 1 fl.