Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
(
m/soobd.
,
16. Jh.
):
gibt jeder dem richter den gerichts- oder panhaller in jedem pandeding; davon gibt in der richter wider zu vertrinken zwen pfening, und alle die den panhelbling dienen gehören ins gericht und geben den zehent.