gerichtsherre,
der
;
-n/-n
.
›Person, Einrichtung (z. B. Kloster), verfassungsrechtliche Einheit (z. B. Stadt), die aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung im Besitz der Gerichtsgewalt ist‹;
vgl. I, 24.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Sachfeld): , , ,  2,  1,  2.
Syntagmen:
der g. etw. ordnen / setzen / erlauben, gewalt treiben
;
der fürst, der gnädige herre, das kloster der g. sein
;
dem gerichtsherren ausfrönen, etw
. (z. B.
unkosten
)
erstatten, atzung / dienst weisen, nachfolgung tun, pen verfallen sein, dem gerichtsherren zu strafen zustehen
;
jn. für / vor den gerichtsherren weisen
;
der g. der obrigkeit, der abt als g
.;
der ordenliche / rechte / oberste / niedere g
.;
des gerichtsherren fron
.
Wortbildungen:
gerichtsherlichkeit
,
gerichtsherschaft
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
117, 11
(
rhfrk.
,
1496
):
unser gnedigster her sie ir oberster gerichtsher, und hab nyemant kein oberkeit zu Hedeßheim dan alein sin gnod. Sin furstlich gnod hab auch schulthis und geriecht zu setzen und zu entsetzen, auch al hohe und nidder freveln zu strofen.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
15, 44
(
rhfrk.
,
1451
):
wan die graveschaft zü Hanauwe die lude gemeynlichin in dem gerijchte sitzende lesset ermanen, yne oder den yren eyne nachfolgunge zu thünde, das sollen sie thün [...], desselbin glijchen den andern gerijchtsherren, iglichem zü sinem rechten.
Alberus
Vu ijv
(
Frankf.
1540
):
Optimas geweltiger gerichtsherr / schultheiß.
Merz, Urk. Wildegg
174, 9
(
halem.
,
1612
):
seinen Teil des huß, schloß vnd burgstalls Willdegk, [...], boumgärten, sampt demselben anhangenden vnd zuͦghörenden grichtsherrligkheiten, thwing vnd baan, vischetzen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 148, 4
(
schwäb.
,
1473
):
damit wir und unser nachkomen ain wyssen haben, was frevel und unzucht syen und was der gerichtsher gewalt hab, so hand wir uns des veraint, das ain unrecht dry schilling pfenning sin sol.
Ebd.
692, 26
(
1585
):
soll ime
[wohl: dem
richter
]
auf sein gerichts- oder leibherrschaft oder anderer unnottürftigen sachen wegen kein fernerer bedacht
[›Bedenkzeit‹]
zugelassen werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1614
):
wa aber ainem solches
[ein Urteil]
gefärlich verzogen oder uffgehalten wurde, soll ain jeder sein zueflucht zum gerichtzherren haben.
Kollnig, a. a. O.
92, 10
;
188, 40
;
Küther, UB Frauensee
314, 30
;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Merz, Urk. Lenzb.
157, 5
;
Gehring, a. a. O.
3, 13, 35
;
182, 41
;
192, 3
;
467, 36
;
611, 15
;
Wintterlin, a. a. O. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Vgl. ferner s. v. ,  2,  1, , .