aussitzen,
V., unr. abl.
1.
›aussteigen, an Land gehen‹.

Belegblock:

Schweiz. Id. (a.
1530
).
2.
›etw. aussitzen, bis zum Ende einer angesetzten Zeit ausharren, bleiben‹; im einzelnen in sehr unterschiedlichen Bezügen, z. B. ›(in einer Hinterlassenschaft) verbleiben‹; ›(eine Strafzeit) aus-, absitzen‹; ›(den Anlauf der Belagerer) überstehen‹; ›(die Gerichtssitzung) beenden‹; ›(die Amtszeit) abdienen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  2.
Syntagmen:
das recht a., den anlauf der feinde a.
;
in der habe a., sechs wochen in dem gefängnis a.
;
ausgesessenes recht
›ausgesessene Strafe‹.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
202, 11
(
Nürnb.
1484
):
so mag ir eelicher man [...]. Jn aller verlaßner habe des weibs sein leptag gantz außsitzen vnd den genieß [...] daran habẽ.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
nach ausgesessenen rechten soll der thäter dem richter herauss [...] geantwortt werden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 333/4
;
3.
›(eine Sitzung) abhalten‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3.
Syntagmen:
das landsrecht a.
;
aussitzendes gericht.

Belegblock:

Rwb (
14. Jh.
;
1502
).