aufnamgeld,
das
.
›bei der Übergabe bzw. Übernahme eines Grundbesitztums zu entrichtende Gebühr‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1598
):
so solle der verkaufer und kaufer jeder aufsag- und aufnambgeld drei kreuzer dem herrn richter geben.