audienz,
die
;
teils in lat. Form:
audientia
und in lat. Flexion.
1.
›Audienz, Gehör, Anhörung, Gelegenheit zum Vortrag eines Anliegens, Aufmerksamkeit, die j. erbittet bzw. die jm. gewährt wird; Empfang durch jn., Unterredung mit jm.‹; metonymisch: ›Termin der Audienz‹; offen zu 2.
Bedeutungsverwandte:
 2, (
das
2,  2, , ; vgl. .
Syntagmen:
(jm.) a. geben
(oft),
a. begeren / bitten / haben
;
jn. zur a. um etw. manen.

Belegblock:

Rupprich, Dürer (
nobd.
,
1506
):
Der margroff word nit so lang audientz geben.
Sachs (
Nürnb.
1556
):
Dem thund die richter audientz geben.
Buck, U. v. Richent. Chron. Conz. (
alem.
,
um 1430
):
das er sinen hoff noch gericht nit uff tett und hett och kain audientz.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
zuͦr andren audiens hond wir zuͦm ersten baͤbstliche heilikeit um ein gmeinen friden [...] ernstlich vermant.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1549
):
als der printz dahin kam, gab er der augspurgischen potschaft von stundan gantz genedige audientz und antwort.
Ebd. (zu
1547
):
ist den landtgrävischen gesandten [...] durch churfürsten [...] audientz gegeben worden.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Audientz vor einem gesessenen raht begeren [...]. Wer arme leut nicht hoͤret / dem gibt Gott wider kein audientz.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst ;
Rot
291
;
Schulz/Basler
1, 62
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 36
;
Jones, French Borrowings
120
;
Möller, Fremdwörter.
1915, 32
.
2.
›Verhör vor Gericht; öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung, in der „nach Verkündung der Urteile und Bescheide die Parteien durch ihre Prokuratoren verhandeln, mündliche Erklärungen und Schriftsätze abgeben“‹ (so
Laufs, Reichskammergo.
293
); Spezialisierung zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
109, 24
(
Mainz
1555
):
sollen die procuratores hinfürther under der gerichtlichen audientz sich viel redens under inen selbs oder mit andern umbstenden enthalten.
Ebd.
255, 9
:
sol darauf fürhin zum lengsten ad secundam audientiam bescheydt gegeben [...] werden.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
45
):
daß sie [...] mencklichen laut derselben verschreibungen durch zehen personen, dartzu erwöllet, audientz und urtail geben lassen.