anständig,
Adj.
1.
›unausgeführt, unerledigt‹; bei Geld o. ä. als Bezugsgegenstand: ›rückständig, nicht bezahlt‹; bei Grundstücken als Bezugsgegenstand: ›zur finanziellen Belastung veranlagt‹; bei Personen: ›einem Rechtsanspruch unterliegend‹;
vgl.  5.
Bedeutungsverwandte
(zu letzterer Variante):  3.

Belegblock:

Mon. Boica, NF.
2, 1, 29, 24
(
nobd.
,
1464
):
wann darnach die stewer anget und oft gult onstendig bleyben, die suͤnst bezalt wuͤrden.
Ebd.
78, 30
:
were alzo allein anstendig ein halber morge.
Sachs (
Nürnb.
1558
):
das seins volckes schar | Uber in gar entrüstet war | Von wegen der schlacht obgemelt, | Auch ob dem anstendigen gelt.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1561
):
also diser handl biß auf jetzo her anstendig und unaußfuerlich beliben.
2.
›dem Status einer Person oder Sache entsprechend, passend, wie es sich gehört, geeignet‹;
vgl.  18.
Wortbildungen:
anständigkeit.

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
18. Jh.
):
denen herrschaften wie auch der gemeinde für einen richter anständig zu sein.
solche richterwal im fal sie denen herrschaften anständig ausgefallen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1547
):
sonderlich wan der richter in seinen ambt fahrleßig oder sonsten nit anstendig ist.
Bad. Wb.
1, 62
;
Schmid, R. Cysat
6, 6
;
3.
›angelegentlich, mit Eifer, nachdrücklich‹;
vgl. .

Belegblock:

Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
; Var.
Augsb.
1518
):
Was dings dein hant mag getuͦn das werck stetlich
[Oa:
anstaͤndiklich
].
4.
›eine günstige Gelegenheit zu etw. bietend‹ (?);
vgl.  3.

Belegblock:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
auch hierneben sich der Stade Freyburg im Uchtland / die er ihm wol anstaͤndig achtete / zu bemaͤchtigen.