anschlagbrief,
der
.
1.
›Wandpapier, öffentlich ausgehängtes Dokument‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Weizsäcker, Graupn. Bergb.
183, 34
(
osächs.
,
1530
):
ist durch den hern s.g. und die gwerken des stollens bewilliget, ein anslagbriff anzuslagen.
2.
›Dokument, das die Steuerveranlagung enthält‹;
vgl.  2223.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , ,  2.

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1568
):
dieselben register sambt den anschlagbriefen und quittungen.