anerlangen,
V.
›von jm. etw. zu erlangen suchen, fordernd an jn. herantreten; jn. gerichtlich belangen, etw. einklagen‹. Die mehrfach belegte Formel
anerlangen und (an)beheben
ist nicht eindeutig interpretierbar; sie kann bedeuten: ›etw. einklagen und erhalten‹, kann aber auch als synonymische Doppelformel aufgefaßt werden, dann wäre eine zweite Bed., nämlich: ›jm. etw. auf dem Rechtswege abgewinnen‹, anzusetzen; Belegblock:
Inn den zeytten erlanngt der kayser den von Saltzburg umb solhe gelub und zwsagen an.
dem sy die [padstube] mit dem rechten fuͤr 16 phunt phenning, die er ir gelten sol, anerlangt und anbehabt hat.
daz [haus] er an der obgenanten bruderschafft stat fuͤr ir versessens purckrecht anerlangt und behabt hat.