anerlangen,
V.
›von jm. etw. zu erlangen suchen, fordernd an jn. herantreten; jn. gerichtlich belangen, etw. einklagen‹. Die mehrfach belegte Formel
anerlangen und (an)beheben
ist nicht eindeutig interpretierbar; sie kann bedeuten: ›etw. einklagen und erhalten‹, kann aber auch als synonymische Doppelformel aufgefaßt werden, dann wäre eine zweite Bed., nämlich: ›jm. etw. auf dem Rechtswege abgewinnen‹, anzusetzen.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  12.

Belegblock:

Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Inn den zeytten erlanngt der kayser den von Saltzburg umb solhe gelub und zwsagen an.
Staub, Qu. Wien
3, 2, 2613, 10
(
moobd.
,
1410
):
dem sy die [padstube] mit dem rechten fuͤr 16 phunt phenning, die er ir gelten sol, anerlangt und anbehabt hat.
Ebd.
2779, 9
(
1416
):
daz [haus] er an der obgenanten bruderschafft stat fuͤr ir versessens purckrecht anerlangt und behabt hat.
Ebd.
2330, 7
;
2446, 7
;
2516, 7
;
2520, 7
;
2595, 5
;
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 27a, 28
;
38a
, 46;
Tarvainen, Wortsch. Unrest.
1966, 34
.