abbeheben,
V., unr. abl.
In unten genannten Wörterbüchern ist auch die regelmäßige Form belegt:
abbehebt
(Part. Prät.). Das
Schwäb. Wb. lemmatisiert
abbehaben.
›jm. etw. rechtlich abgewinnen‹;
zu (V.) 5.
Wortbildungen:
abbehebung.

Belegblock:

Sappler, H. Kaufringer
20, 119
(
schwäb.
, Hs.
1472
):
der zoch da mit dem rechten hin | und behuob dem schuochster ab, | das er sein kom umb groß hab.