achtbürger,
›Mitglied eines Gremiums von acht Personen‹; im einzigen vorliegenden Beleg ist semantische Beeinflussung durch
1
acht
8 nicht auszuschließen. Die genaue rechtliche Position und Funktion ist nicht einheitlich zu bestimmen.Zu Sachmodalitäten: ;
v. Künßberg, Acht.
; ; ; 1910, 59
Haberkern/Wallach
.1, 23
Belegblock:
Wir ordnen yn eim jetlichen bistům ein Collegium für mannlich person begobt mit gůter narung für der achtburger oder leüt kind [...]. Ein solich Collegium ordnen wir auch für edle junckfrawen oder witwin, für achtburgern.