achtbürger,
der
;
zu
4
.
›Mitglied eines Gremiums von acht Personen‹; im einzigen vorliegenden Beleg ist semantische Beeinflussung durch
1
acht
8 nicht auszuschließen. Die genaue rechtliche Position und Funktion ist nicht einheitlich zu bestimmen.
Zu Sachmodalitäten: ;
v. Künßberg, Acht.
1910, 59
; ; ; .
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, ,
2
.

Belegblock:

Enders, Eberlin (
Basel
1521
):
Wir ordnen yn eim jetlichen bistům ein Collegium für mannlich person begobt mit gůter narung für der achtburger oder leüt kind [...]. Ein solich Collegium ordnen wir auch für edle junckfrawen oder witwin, für achtburgern.