achtbürger,
›Mitglied eines Gremiums von acht Personen‹; im einzigen vorliegenden Beleg ist semantische Beeinflussung durch
1
acht
8 nicht auszuschließen. Die genaue rechtliche Position und Funktion ist nicht einheitlich zu bestimmen.Zu Sachmodalitäten: Rwb
1, 386-387
; v. Künßberg, Acht. 1910, 59
; Schweiz. Id. 4, 1582
; Martin/Lienhart 2, 87
; Haberkern/Wallach 1, 23
.Belegblock:
Enders, Eberlin
1, 116, 15/22
(Basel
1521
): Wir ordnen yn eim jetlichen bistům ein Collegium für mannlich person begobt mit gůter narung für der achtburger oder leüt kind [...]. Ein solich Collegium ordnen wir auch für edle junckfrawen oder witwin, für achtburgern.