abfartzins,
der
.
›die beim Abgang von einem Besitztum zu entrichtende Gebühr‹;
zu  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3, .
Gegensätze:

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1603
):
mit der maut, mit abfart-aufart-zinß und heüseren oder anderer hab.