türkensteuer,
die
.
›Abgabe zur Verteidigung gegen die Türken, zunächst als Notfallmaßnahme gegen die Osmaneneinfälle, später zur allgemeinen Steuer erhoben‹;
zu  1,  1.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
8, 1108
.
Bedeutungsverwandte:
 6, ; vgl.  1.

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1544
):
sollen auch kelch vnd Monstrantzen zu schmelzt werden, [...], denn da man sie zu Türcken steur zur schmeltzen muste.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1603
):
Schatzung und türkensteuer, auch reis und musterung belangend.
Kollnig, Weist. Schriesh.
281, 40
(
rhfrk.
,
1655
):
An türkensteyer, schatzung und dergleichen anlagen, alß palymgelt, belanget, geschicht von gnedigster herrschaft.
Jacobs, UB Langeln (
nd.
/
omd.
,
1524
):
49 gulden turkensteur haben geben: das capitel zu Wernigerot [...].
Nyberg, Birgittenkl.
1, 201, 33
(
oobd.
1546
):
Dy durckensteuͤr hat mon zuͤ Heinwuͤrck geschicktt.
Kollnig, a. a. O.
145, 5
;