prorogieren,
V.,
›etw., z. B. einen Termin, aufschieben, verschieben‹.
Urkunden, Rechtstexte.
Wortbildungen:
prorogation
Belegblock:
sollen alßdann cammerrichter und beisitzer uff ansuchen der partheyen nach empfangnem bericht solche zeyt der sechs monat zu prorogiren und zu erstrecken macht und gewalt haben.
Prorogirn, Vorziehen / verlengern / verstrecken / erstrecken.