policeiordnung,
die
.
›Ordnung der Regierung, Verwaltung‹;

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1580
):
unsere rechte dorfs- und vogtsherren, so zu allen bürgerlichen sachen gebot und verbot, auch gute policeiordnung zu geben und derselben übertretere zu strafen haben.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
Das Keyserthumb Guiana [...] haben auch dieselbige braͤuchliche Policeyordnung / die sie in Peru vorzeiten haben gehabt.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1612
):
policeyordnung [...] wie eß im selbigen flecken und andern darzuegehörigen weylern und außhöfen [...] solle gehalten werden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1555
):
wie sich das inhalt der römischen kaiserlichen majestät, unsers allergnedigisten herrn reformation und polliceiordnung zů thůn gepürt.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1573
):
sollen schwören, ainen ieden, so er inen angeben, wie dann die polliceiordnung, außgangne mandata und mainer herren ordnung und gesatz vermögen.