pfründgeld,
das
.
›mit einer Pfründe verbundene Geldleistung‹;
zu  45, (
das
4.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 742
Anm. (
schwäb.
,
1585
):
sie auch umb das pfruendgelt uber iren willen unangeredt, unnachgeredt und unbekümert lassen.