pflegkind,
das
;
–/-er
.
›ein unter Vormundschaft stehendes Kind‹;
zu  2,  1.

Belegblock:

Mylius (
Görlitz
1577
):
Patronus Beschirmer / Beysteher. Cliens Der eines beschirmers bedarff / Pflegskind.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 27, 25
(
schwäb.
,
1554
):
Alle und jede pflegkind, so einem erbarn rat der statt Ulm mit der leibaigenschaft zugeton und verwandt.
Ebd.
133, 39
:
dieselbe euer pfleegkinder haab und güter nichtzit ausgenommen ordentlich und fleissig beschreiben.
Ebd.
778, 49
(
schwäb.
,
1622
):
es sollen alle pflegvögt in der herrschaft obrigkait denn pflegkündern und frawen, deren pfleger sie sind, trewlich pflegen bey leibstraff.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1529
):
so sollen die gerhaben und pflegvätter füron ihren pflegkindern und pupillen kain aufligend stuck durch sich selbs verkaufen.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1583
):
Es soll ouch aber kein vogt, von syner pflägkinden gůts noch sachen wägen, dheinen rechtshandel intentieren.
Bad. Wb.
1, 210
.