pfandlehen,
das
;
-s/-Ø
.
›Lehen, das ein Gläubiger zur Sicherheit für seine Forderungen als Pfand erhalten hat‹;
zu  2,  1.
Syntagmen:
etw. als pf. innehaben
.

Belegblock:

Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Einer hat einen acker erlangt bis auf die hulf, den ein ander vorhin in pfandeslehen hat innegehabt.
Boner, Urk. Zofingen
502, 12
(
halem.
,
1475
):
dero vier pfandlechen fuͥr hundert guldin vnd der fuͥnffte mannlehen von der graffschaft Tengen sind.
Vorarlb. Wb.
1, 326
.