pfandinhaber,
der
.
›Besitzer, Inhaber eines Pfandes‹;
zu  345, .

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1664
):
dass bemeltes gut auf 450 thl. in der steuer gelegen, welche der pfandesinhaber h. Konrad v. Sack auf Kauffung, rittmeister, gleichwie die vorigen gethan, ohne allen beitrag der unterthanen bei der steuerkasse vergiebet.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1576
):
hat ain pfandinhaber von den untertanen frembder herrschaften so darein treiben das aaßrecht abzunemen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Sentemahlen aber die frau abbtissin zu Göß das lantgericht […] denen von Prugg als pfantinhabern in possessorio aberhalten.