obligation,
die
;
-Ø/–
;
teils
obligazie
.
›Verpflichtung, Verbindlichkeit, die ein Rechtssubjekt (oft eine Person in einer bestimmten Funktion) gegenüber einem anderen eingeht‹; als Metonymie: ›Schriftstück, das eine solche Verpflichtung rechtsverbindlich dokumentiert‹;
Seit dem mittleren Frnhd.; gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
j. eine o. beschliessen / bezalen / haben / ausantworten / volziehen, (jm.) eine o. darleihen / wiedergeben
;
die o
. (Subj.)
ungültig / kraftlos werden, jn. betreffen, ein band von rechten sein
;
js. eigentum mit einer o. mindern / schwächen
;
die o. kurfürstlicher gnaden
;
die schriftliche o
.
Wortbildungen
obligationsbrief
›Schuldbrief‹ (dazu bdv.: , ).

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 736, 19
(
preuß.
,
1446
):
und [die vom Elbing] haben vorheisen eynen obligacienbrieff den heren von Danczik daruff czu senden.
Ebd.
3, 41, 1
(
1447
):
der homeister hot den von Danczik ere obligacie, die sie im vorsegelt hatten, widdergegeben, und vorberurte stet sullen den von Danczik ouch eren obligacien und geloubsbrieff widder kegen Danczik senden.
Köbler, Ref. Franckenfort
49, 14
(
Mainz
1509
):
So sol der selbe zu bezalen nit schuldig sein / dann so vil vnnd die oligation jnen betreffen würde.
Ders., Ref. Wormbs
260, 4
(
Worms
1499
):
woͤllen wir das die zweyte oder nachuogent obligacion vnd verpfendung unbündig vnd crafftlos [...] werden soll.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Obligation. Verpflichtung. Verbindung. Zusagung.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wir setzen vnd ordne͂ ouch / das der vatter mit sinem Sun / [...] / deßglichen ein bruͦder mit dem andern / [...] / kein pficht zuͦ sagen oder obligacion mit vñ gegen einandern beschliessen.
Wir woͤlle͂ aber vnsern burgern vnd angehoͤrigen / [...] / ir eigentumb so sy zuͦ irn ligenden guͤtern habe͂ / mit diser verfahung vnd obligacion / [...] / dheins wegs gemindere noch geschwecht haben.
Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1517
):
dafur mir in iedem closter ein ewigen jartag gehallten werden sol in lautt czwaier obligaczion, die ich von ine hab.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1555
):
wie derselben Jrer churf. g. obligation, [...], lauter zuͤ erkennen gibt.
Rot
332
(
Augsb.
1571
):
Obligation, Verbindung / verlübung / verpflichtung.
Kollnig, Weist. Schriesh.
157, 22
;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 136
.