obligieren,
V.;
aus
lat.
obligāre
›anbinden‹
(wörtlich und ütr.;
Georges
2, 1247
; s. auch ).
›etw. mit etw. anderem konkret verbinden‹; ütr.: ›sich zu etw. verpflichten, (Güter) mit einer Verpflichtung belegen; gegen etw. Stellung nehmen‹.
Bedeutungsverwandte:
, , , .

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
Daiegen s. f. g. und daß Thum Capittel sich obligirt, die stadt in pilligen schutz zuhaben.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1562
):
die pension, wilche d. Conrat sich obligeirt hat uff ein cloister zu verschriben und bei dem pabst uiszubrengen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
als wir ouch die alle [ligende güter] [...] / hiemit behafften vñ obligieren / also das [...].
Jörg, Salat. Reformationschr.
302, 15
Var. (
halem.
,
1534
/
5
):
Da obligiert aber burgermeister Zwinglj.
Rot
332
(
Augsb.
1571
):
Obligirn, verbinden / zubinden / verstricken / sich gegen etwo verbinden / verlüben / verpflichten.