meisterrecht,
das
;
-(e)s/–
.
›Gesamtheit rechtsrelevanter Regelungen, nach denen ein
meister
2 arbeitet‹; als Metonymie: ›Gebühr für den Erwerb des
meisterrechtes
‹;
zu  2, (
das
5.
Bedeutungsverwandte:
 1.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
m. arbeiten / haben / kaufen / verlieren / tun / wirken / aufsagen
, (zur Metonymie:)
m. geben
;
um das m. werben, etw. zu m. geben
;
die erhöhung des meisterechtes
.

Belegblock:

Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
,
um 1466
):
wer meister werden wil, der sal geben zu meisterrecht drey Rinische gulden abir an die orter.
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
81, 15
(
nobd.
,
1351
):
daß sie sich wider der burger gesetz nider hetten gesetzt und maisterrecht gewürkt anno 1351.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
Es soll kein pflasterer hie meister recht arbeitten oder meister lon nemen.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1512
):
Metzger freihait, erhoherung halb des maisterrechts und bankrechts, wa frembd personen in unser burgerrecht und ir zunft komen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1536
):
dann mueßt sie
[
weib
, Meisterwitwe]
aufhören oder ain mann nemen, der mueßt das maisterrecht wie ain andrer thun.
Rwb (mit dichter Belegung).