marktgericht,
das
;
-s/–
.
›Marktgerichtsbarkeit‹; als Metonymien: ›mit der Marktgerichtsbarkeit verbundene Einnahmen‹; ›Raum, in dem die Marktgerichtsbarkeit gilt‹; ›Sitzung eines Marktgerichtes‹;
zu  2, I, 2.
Bedeutungsverwandte:
,  2, .
Wortbildungen:
marktgerichtsgedinge
›Sitzung eines
marktgerichtes
‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1556
):
Uf heut [...] das marktgericht gehalten. [...]. Darnach hat der zentgraue an die scheffen gestellt, mit weme dieser marktgerichtsgedinge geheget und besetzt werden soll?
Maag u. a., Habsb. Urbar
2, 1, 591, 12
(
alem.
,
um 1400
):
Item der zol ze Phirt; item und das marketgerichte
(als
lehen
).
Winter, Nöst. Weist. , Anm. (
moobd.
, zu
1650
):
ist derowegen verglichen [...] worden daß bemeltes jungfrawencloster als marktobrigkeit zu besetzung eines raths oder marktgerichts neben dem marktrichter so vilerei rathsverwante als unterschiedliche herrschaftsunterthanen in Kirchb. und in der marktfreiheit sein erwöhlen und damit den rath besetzen mag.