lossterben,
V., unr. abl.
›durch den Tod des Berechtigten frei werden und damit zur Neuvergabe anstehen‹;
zu (Adj.) 5; vgl. (V., unr. abl.) 11.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
darzue wollen sie auch nehmen alle spenden, Memorien und der Pfaffen Lohn, die in ihren Kirchen loßsterben mit der Zeit.
Franz u. a., Qu. hess. Ref. Bd.
2, 368, 39
(
hess.
,
1542
):
die loissgestorben weessen sol der kasten einnemen.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
Da stund der artickel innen, was losssturbe, das solde der rath uffnemen.