leibshaft,
die
.
›die einem Gläubiger erteilte Ratserlaubnis, nach erfolgloser Pfändung den Schuldner zur Zahlungserzwingung in Schuldhaft nehmen zu lassen“ (
Rwb, s. u.
)‹;
zu
1
 4, (
der/die
7.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
eine l. erlangen
.

Belegblock:

Hulsius
H ijr
(
Nürnb.
1596
):
Hafft / leibshafft / verpfendung.