leibherre,
leibsherre,
der
.
›einer Person übergeordneter Herrschaftsträger, in den meisten Fällen derjenige, dem ein Leibeigener zugehörig ist‹. Eine deutliche Unterscheidung vom Lehensherren, Grundherren oder von allgemeiner übergeordneter Obrigkeit bzw. eine ausschließliche Bezugnahme auf das Leibeigenenverhältnis ist nicht vorhanden;
vgl.
1
 4,  68.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Wortbildungen:
leibherschaft
(a. 1567),
leibsherlich
(a. 1537).

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (
wmd.
1521
):
so oft die magt
[eines Geistlichen]
kinds in leit, tregts dem bischof zehen gulden; das heißen gute leibsherren, das heißen gute haubtrecht, das heißen zukünftig totsünd seint herlaubt.
Koeniger, Sendgerichte (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
ewber den eyt und gelebde, die er [sentscheffe] vormals der stat, seynem leiphern oder amptleuden [gethan hait].
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1561
):
wann einer oder eine in jetzgemelter zent flecken stirbt, so ist er oder sie sein leibsherren nit mehr dann ein ß. pfenning uber den gattern zu geben schuldig.
Kollnig, Weist. Schriesh.
283, 26
(
rhfrk.
,
1655
):
Leibeigenschaft angehent, ist diß orts unßer gnädigster allein leibsherr, [...] haubt und herdrecht, hagstelzen, wattmahl gehören solche der herrschaft allein.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
57, 16
(
nobd.
,
1370
):
Es hat die herschaft von Weickerßheim die recht, das nieman von dem Eigin keynem andern herrn, es were leipherre oder lehenherre, nichts clagen sol.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
das einer dem vogtherren ein vogthuͦn und sinem libherren ein vasnachthuͦn geben müss.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 478, 14
(
schwäb.
,
1570
):
so ainer oder mehr der jetzunder von mir der herschaft auf bestand erblehen [...] belehnet, an- und aufgenommen werden, ainichen andern leibhern dann mich hetten, und sie wolten wider mich und meine ambtleüt ainichen schutz, schirm, hilf, rat bei inen den leibheren suochen, [...] dieselben sollen iren empfangnen bestand-, lehen- oder andere güetter darvon abzuweißen verwirckt haben.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. ;
Gehring, a. a. O.
3, 744, 7
;
718, 40
;
Vorarlb. Wb.
2, 257
.