landeskür,
die
.
›an das Land zu zahlende Buße zur Sühne eines Vergehens, das eigentlich mit dem Tode bestraft werden müßte‹;
zu  89, (
die
2.

Belegblock:

Qu. Brassó
5, 576, 41
(
siebenb.
,
1617
):
Ist Herrn Piter von Rosenaw das Leben durch viel Bitt geschenket worden ea condicione tamen, dass er erstlich die Landes-Kür, darnach auch die Hauptstrof gelten soll.