landbauer,
der
;
–/-n
.
1.
›Bauer, landwirtschaftlich Tätiger, der eigenes Land besitzt und somit nicht erbuntertänig ist‹;
zu  4, (
der
1.

Belegblock:

Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
234, 31
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
so ist auch vnsers aygens recht, was wir mallen [...]. Vnd ob es als vol wer von lanntpaurn, so sol man vns das ain rad gen lassen, das die gemain nicht gesawmbt werd, und sol auch vnser chainer nicht ausfaren.
Winter, Nöst. Weist. .
2.
›Bauer, der erbuntertänig ist und seinen Hof auf dem offenen, nicht stadtnahen Land bewirtschaftet‹;
zu  79, (
der
1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1643
):
Soll hinfürter daß geschmeit von hier durch die alhieigen führer abgeführt [...], hernach aller erst durch die lantpaurn verführt werden.
3.
›Bauer, dessen Ackerland im Tal liegt (im Gegensatz zum Bergbauern)‹;
zu  3, (
der
1.

Belegblock:

Öst. Wb.
2, 586
(a. 
1414
/
5
);