herrenbot,
wohl
das
.
›Befehl der Herrschaft (als Fall höherer Gewalt)‹;
vgl.  1678,
1
 1.

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
allain ihne verhinder ehehafte noth, nemblich unsägliche fenknuss, siechtung, daß er kürchen und gassen nit besuechen mag, herrnboth in die stüft, [...], die seint gehörter straf müeßig und frei.