herdel,
das
.
›Abgabe bei der Vererbung von Lehngütern‹;
vgl. am ehesten  3.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1506
):
so seint sie [kinder] kein herdel schuldig bis auf die zeit, dass vater oder mutter abgangen seint, alsdan seint sie das herdel schuldig.